Für Privatpersonen
Ob Sie nun Arbeitnehmer, Rentner oder Vermieter sind:
Grundsätzlich hat nach § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG jeder Steuerpflichtige für das abgelaufene Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abgegeben werden.
Erklärungspflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, erhalten auf der Grundlage der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres.
Ich stehe für eine möglichst optimale Gestaltung Ihrer steuerlich relevanten Sachverhalte zur Verfügung und achte bei den Beratungsgesprächen darauf, dass sämtliche Steuerersparnismöglichkeiten ausgeschöpft werden.
Insbesondere sind dabei zu beachten:
Werbungskosten
wie z.B. Reisekosten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Computer und andere Arbeitsmittel, Ausbildungs- und Fortbildungskosten, Umzugskosten …
Sonderausgaben
wie z. B. Vorsorgeaufwendungen/ Versicherungen, Unterhaltsaufwendungen, hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis/ Handwerkerleistungen, Spenden, …
außergewöhnliche Belastungen
wie z. B. Krankheitskosten, Behinderung, Kinderbetreuungskosten, …
Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung.