Unternehmer / Freiberufler
Jahresabschluss
Einnahmenüberschussrechnung oder Buchführungspflicht
Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
Eine Einnahmenüberschussrechnung dürfen Sie nur erstellen, wenn Sie nicht gesetzlich zur Finanzbuchhaltung verpflichtet sind. Die Buchführungspflicht kann sich sowohl aus dem Handelsrecht als auch aus dem Steuerrecht ergeben. § 238 des Handelsgesetzbuchs (HGB) beinhaltet die Buchführungspflicht für jeden Kaufmann. Der Kaufmannsbegriff ergibt sich aus § 1 ff. HGB. Wer nach außersteuerlichen Vorschriften buchführungspflichtig ist, muss die Buchhaltung gem. § 140 Abgabenordnung (AO) auch für das Steuerrecht führen. Die originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 AO. Demnach sind nachfolgende Steuerpflichtige zur doppelten Buchführung verpflichtet. Gewerbliche Unternehmer, die Umsätze von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr verzeichnen.
Es dürfen also nur Nicht-Kaufleute, die auch nicht unter die steuerlichen Buchführungsgrenzen fallen, sowie alle Freiberufler eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.